Gut gestreut durch den Winter

Gut gestreut durch den Winter

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#Streusalz #Streupflichten #Schneeräumen

Der Schnee ist weitestgehend abgetaut. Aber die nächste Kälteperiode kommt bestimmt. Jeder weiß: Hauseigentümer sind im Winter dazu verpflichtet, die an Grundstücke angrenzenden Gehwege schnee- und eisfrei zu halten. Mit Streusalz lässt sich das Problem ganz schnell lösen. Dabei ist der private Einsatz von Streusalz allerdings meistens verboten. Was gestreut werden darf, wann man Gehwege nach Schneefall befreien auf und wie man sein Risiko minimiert – ein nutzwertiger Überblick.

Salz oder nicht Salz - was ist eigentlich verboten?

Wenn bei Schneefall und Eisglätte der Gehweg geräumt werden muss, greifen viele Hausbesitzer zum Streusalz. Aber ist der Einsatz von Streusalz für private Haushalte nicht verboten? Andererseits gibt es Streusalz in Supermärkten und Tankstellen zu kaufen. Damit wird der Eindruck geweckt, dass der Gesetzgeber nichts dagegen hat und der Einsatz des Taumittels doch erlaubt sein könnte. Ganz so einfach ist es nicht: Es gibt zwar keine bundeseinheitliche Regel. Aber in den allermeisten Städten und Gemeinden in Deutschland ist das Streuen von Salz für Privatleute verboten. Unter Umständen muss man bei einem Verstoß sogar ein empfindliches Bußgeld zahlen.

Tipp: 

Wer sich nicht sicher ist, wann, was und wieviel Streugut im Winter ausgebracht werden darf, sollte sich an die Verwaltung von Städten, Kommunen oder Gemeinden wenden. In der jeweiligen Verwaltungssatzung ist in der Regel eindeutig festgehalten, welche Streumittel zugelassen sind, welche Schneeräumpflicht im Besonderen bestehen und zu welcher Uhrzeit geräumt werden muss. Um es gleich vorab zu sagen: Die meisten Verwaltungen haben festgelegt, dass zum Abstreuen lediglich sogenannte stumpfe Streumittel verwendet werden dürfen. Dazu zählt etwa Split, Granulat oder auch Sand. Der eignet sich trotz seiner feinen Körnung im Notfall ebenso zum Abstreuen, wie grobkörnige Streumittel.

Ein Verstoß kann teuer werden

Während sich Kinder über kräftigen Schneefall freuen, stöhnen die meisten Hausbesitzer wegen der ihnen obliegenden Schneeräumpflicht. Das heißt, sie müssen im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass die Wege auf ihrem Grundstück und die angrenzenden Gehwege schnee- und eisfrei sind.

Wer glaubt, dass Streusalzverbot stillschweigend unter dem Hinweis „Wo kein Kläger da kein Richter“, umgehend zu können, der irrt sich. Merke: Schon ein Tipp von den Nachbarn kann ein sehr unangenehmes Ordnungswidrigkeitenverfahren anschieben. Und das kann sehr teuer werden. Die Bußgelder variieren je nach Kommune, betragen aber in der Regel bis zu 10.000 Euro. In extremen Fällen oder je nach lokaler Satzung sind theoretisch sogar Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich. Da es kein einheitliches Bundesgesetz gibt, entscheiden die Kommunen in ihren Satzungen über die Höhe selbst. Eine Berufung auf die Handhabung benachbarter Gemeinden bleibt daher wirkungslos.

Tipp: 

Ausnahmen des Streusalzverbotes kann es in einigen Fällen geben – etwa bei Blitzeis oder auf Brücken/Treppen. Aber Achtung: Ausnahmen sind eben nur Ausnahmen. Sie gelten im Einzelfall und sind nur nach Genehmigung möglich. 

Darum ist Streusalz so schädlich

Streusalz wirkt zwar in Sekundenschnelle und macht vereiste oder verschneite Wege wieder gefahrlos begehbar oder befahrbar. Obwohl es Streusalz auch eimer- und säckeweise in Bau- und Supermärkten oder sogar Tankstellen zu kaufen gibt, dürfte man es privat also meist nicht benutzen.

Das Verbot von Streusalz für private Zwecke hat seinen guten Grund. Streusalz ist meist ein Gemisch aus Kochsalz und künstlichen Zusätzen. Streusalz sickert in den Boden ein und schädigt so die Pflanzen und das Grundwasser. Bei Hunde- und Katzenpfoten kann das Streusalz Entzündungen verursachen. Streusalz kann den Unterboden von Autos schädigen. Betonbauwerke leiden wegen der korrosiven Wirkung der Salze auf die darin enthaltene Eisenbewährung.

Bio-Alternativen zu Streusalz

Statt Eis und Schnee mit Hilfe von Streusalz wegzuschmelzen, sollten Hauseigentümer vereiste und verschneite Gehwege auf andere Weise rutschfest machen. Zuerst muss die Schneedecke beseitigt werden (am besten mit dem Schneeschieber und vielleicht auch einer Schaufel und dem Besen). Sobald das Meiste von der weißen Pracht entfernt worden ist, empfiehlt etwa der Bund Naturschutz Bayern e.V. (BN) biologische Alternativen zum Streusalz – und zwar Sand oder Kies. Auch andere Streumittel wie Asche aus dem Kamin, Holzspäne oder Ähnliches können zum Einsatz kommen.

Auf Splitt und Granulat sollte nach Meinung des BN aus Umweltsicht verzichtet werden. Diese Produkte verbrauchen viel Energie bei der Herstellung und können unter Umständen giftige Substanzen wie Quecksilber, Blei oder Arsen enthalten. Im Fall der Fälle ist das aber allemal besser, als gar nicht zu streuen.

Schneeräumen - bis wann muss er weg?

Schnee muss an Werktagen in der Regel werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen meist ab 8:00 oder 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr geräumt und gestreut werden, wobei frisch gefallener Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu entfernen ist. Nach 20 Uhr gefallener Schnee muss am Folgetag bis zum Morgen (ca. 7:00–8:30 Uhr) geräumt sein. Bei andauerndem Schneefall muss nicht kontinuierlich geräumt werden; sobald der Schneefall nachlässt oder endet, ist der Weg zu räumen.

Der Schnee darf nicht auf der Straße oder bei Nachbarn abgeladen werden, sondern soll am Rand des Gehwegs gelagert werden. Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, haftet bei Unfällen und kann mit Bußgeldern belegt werden. Bei Eisbildung ist sofort (unverzüglich) zu streuen.

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